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Antrag zum Digitaler Landeskongress am 26.-27. Februar 2021

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Eingegangen in der Kategorie "Bildung, Jugend, Familie und Soziales" und mit der laufenden Nummer 257. Antragsteller ist/sind "BV Niederrhein".

Der Digitaler Landeskongress möge beschließen:

Familienleben für alle! - Geschlechtergerechtigkeit auch im Familienrecht

Wir Julis setzen uns seit geraumer Zeit für die Gleichberechtigung der Geschlechter ein. Darum kämpfen wir an allen Fronten dafür, dass es keine Diskriminierung oder Benachteiligung eines Geschlechts mehr gibt. Dennoch sind uns Quoten-Regelungen, wie sie uns in jüngster Vergangenheit zunehmend in Politik und Wirtschaft begegnen, fremd. Wir setzen uns für eine Gesellschaft ein, in der wir einander nicht anhand derartiger Merkmale beurteilen, sondern unabhängig von biologischen Merkmalen jeder die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten hat. In vielen Bereichen ist das in der Vergangenheit bereits gelungen. In einem Rechtsgebiet stehen wir jedoch erst am Anfang derartiger Reformen: Das Familienrecht.

  1. Mehr als nur ein Wochenende

Die Düsseldorfer Tabelle, anhand derer der Kindesunterhalt getrennt lebender Eltern berechnet wird, stammt aus einer Zeit, in der es klassischerweise einen betreuenden und einen erwerbstätigen Elternteil gab. Anhand des Nettogehalts des erwerbstätigen Elternteils wird ein Betrag errechnet, den er dem Kind monatlich zur Lebenshaltung schuldet. Dabei wird davon ausgegangen, dass der betreuende Elternteil den Großteil der Erziehungsarbeit schultert und der andere Elternteil allenfalls ein „Wochenendpapa“ bzw. eine „Wochenendmama“ ist. Diese Annahme ist in einer Zeit mit sich stets entwickelnden Familienmodellen nicht mehr zeitgemäß. Längst sind die Aufgaben bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nicht mehr so klar aufgeteilt, wie es die Düsseldorfer Tabelle voraussetzt. Die Erziehungsverantwortung wird zunehmend zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt, insbesondere durch den Umstand, dass mangels Ehegattenunterhalt nach der Scheidung beide Elternteile wieder für ihr Auskommen verantwortlich sind. Wenn also die Verantwortung für die Betreuung und Erziehung neu verteilt wird, sollte auch die finanzielle Verantwortung aufgeteilt werden.

Darum fordern wir als Junge Liberale:

In derartigen Fällen sollte die Betreuungsarbeit des unterhaltspflichtigen Elternteils auf die Unterhaltspflicht angerechnet werden. Es ist nicht einsehbar, weshalb ein Elternteil, der tageweise sein Kind zusätzlich betreut, die selbe Unterhaltspflicht haben sollte wie ein Elternteil, der gar keinen Kontakt zu seinem Kind hat. Insbesondere muss hier abgewogen werden und die Anrechnung anhand von Kriterien wie Umfeld des Kindes beim erwerbstätigen Elternteil, räumliche Situation und die zeitliche Aufteilung der Betreuung beider Elternteile eine Rolle spielen.

  1. Mein Kind will mich nicht mehr sehen

Darüber hinaus gibt es zunehmend Fälle, in denen Kinder nach der Trennung bzw. Scheidung von einem Elternteil dahingehend beeinflusst werden, dass die Kinder schlussendlich den anderen Elternteil aus eigenem Willen heraus nicht mehr sehen wollen. Durch Sätze wie „Die Mama/Der Papa hat dich nicht mehr lieb.“ Oder „Die Mama/Der Papa will dich gar nicht mehr sehen.“ wird in einer Weise auf Kinder Einfluss genommen, die teils unwiderrufliche Distanz schafft. Kommen solche Fälle vor ein Familiengericht, wird trotz allem dem beeinflussenden Elternteil oftmals das Sorgerecht zugesprochen, weil es in solchen Prozessen richtigerweise zuvorderst um das Kindeswohl geht. Will ein Kind einen Elternteil nicht mehr sehen, darf und sollte man es auch nicht zwingen. Für den anderen Elternteil ist eine derartige Situation nicht nur mit Blick auf das Verhältnis zu seinem Kind dramatisch. Auch ist die völlige Ablehnung durch das eigene Kind nach einer Scheidung eine enorme psychische Belastung.

Darum fordern wir Junge Liberale:

Natürlich kann eine derartig belastete Beziehung nur schwerlich gerettet werden. Es ist jedoch nicht einsehbar, weshalb ein Elternteil das Vorgehen und die Einflussnahme seines Ex-Partners oder seiner Ex-Partnerin akzeptieren müssen sollte. Daher setzen wir uns dafür ein, dass es zwischen beiden Elternteilen einen Schadensersatzanspruch gibt. Dieser sollte als Voraussetzung die Einflussnahme auf das Kind und die Unrichtigkeit der Aussagen des einflussnehmenden Elternteils auf der einen Seite und die Kontaktverweigerung des Kindes auf der anderen Seite haben. Wir sind uns bewusst darüber, dass der Beweis hierüber nicht immer erbracht werden kann. Aber auch wenn Kinder oftmals schlechte Zeugen sind, so hat ein derartiger Schadensersatzanspruch zumindest eine Warnfunktion, sodass Elternteile in Zukunft eher darüber nachdenken, ob sie ihre Kinder zu Soldaten in ihrem Scheidungskrieg machen.

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Achtung: Die Darstellung des gezeigten Antrags erfolgt ohne Zeilennummerierung und als reine Vorschau. Verbindlich ist der Antragstext im offiziellen Antragsbuch zum Digitaler Landeskongress am 26.-27. Februar 2021.


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Vorliegende Änderungsanträge:

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