Der Digitaler Landeskongress möge beschließen:
1Parteienfinanzierung transparenter machen!
2Spenden und andere Zuwendungen Dritter sind ein legitimes und unersetzliches Mittel für die
3Finanzierung politischer Arbeit. Sie dienen als Gegengewicht zu der staatlichen Teilfinanzierung
4der Parteien und beugen damit dem Eindruck vor, die Parteien betrachteten den Staat als Quelle
5zu ihrer eigenen Bereicherung.
6Zugleich bergen Spenden selbst ein Risiko für die Legitimität politischer Parteien. Schon der
7Anschein von Käuflichkeit ist geeignet, Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu
8zerstören und jenen Kräften zu nützen, welchen die Demokratie als solche als korrupt gilt.
9Zudem besteht auch das Risiko tatsächlicher unangemessener Einflussnahme einzelner
10Interessenten auf den politischen Willensbildungsprozess. Dies gilt nicht nur für wirtschaftliche
11Interessenten, sondern auch für fremde Mächte, welche die finanzielle und ideelle Unterstützung
12geeigneter Parteien im Ausland dazu nutzen, um die freiheitlichen Demokratien – insbesondere
13innerhalb der EU – zu destabilisieren.
14Das deutsche Parteienfinanzierungsrecht wird diesem Spannungsverhältnis bislang nicht
15vollständig gerecht. Undifferenzierten Versuchen, Spenden als solche einzuschränken, wird eine
16Absage erteilt. Wesentliche Punkte einer Reform müssen sein:
- 17Die Aufsichtsbehörde – die Bundestagsverwaltung – bedarf eines erheblich höheren
18Personalschlüssels. Sie muss auch faktisch in der Lage sein, die Bestimmungen des
19Parteiengesetzes kontrollieren zu können.
20Die Rechnungsprüfer müssen durch verbesserte Regelungen zu Interessenskonflikten
21und Rotationsregelungen unabhängiger werden.
22Es bedarf einer transparenten Erfassung von modernen Finanzierungsformen wie
23Sponsoring. Diese müssen erfasst, gesondert ausgewiesen und nach den für Spenden
24geltenden Regeln auch veröffentlicht werden
25Finanzielle Zuwendungen sind ab einer Gesamthöhe von 2.500 Euro je Kalenderjahr im
26Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.
27Spenden ab einem Wert von 20.000 sind unverzüglich zu veröffentlichen
28Spenden und Sponsoring an Abgeordnete des deutschen Bundestages und der
29Volksvertretungen der Länder sowie an Kandidaten für diese, die zugleich
30Parteimitglieder sind, müssen ebenfalls nach den gleichen Regeln veröffentlicht werden.
31Spenden sind unzulässig, wenn sie erkennbar aus dem Vermögen eines EU-Drittstaates
32oder einer dieser zuzurechnenden Stelle oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person
33stammen.
34Verstöße gegen das Parteienfinanzierungsrecht müssen auch für die persönlich
35Verantwortlichen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen nach sich
36ziehen. Neben Bußgeldern für weniger schwerwiegende Verstöße ist die Strafvorschrift
37des § 31d PartG auszuweiten; erforderlich, aber auch ausreichend ist ein vorsätzlicher
38Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften. § 31d PartG sollte dem Gericht erlauben,
39§ 45 Abs. 2 StGB anzuwenden.
40Ein schwerwiegender Verstoß hat den Verlust der Fähigkeit, in einer Partei ein für
41Finanzen zuständiges Amt zu bekleiden, zur Folge. Es ist eine Sperrfrist im Einzelfall
42festzusetzen.
Achtung: Die Darstellung des gezeigten Antrags erfolgt als reine Vorschau.
Verbindlich ist der Antragstext im offiziellen Antragsbuch zum Digitaler Landeskongress am 26.-27. Februar 2021.