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3Demokratie lebt von dem Grundvertrauen seiner Bürger in die Rechtschaffenheit seiner
4gewählten Vertreter und der staatlichen Stellen. Die Gefahr von Korruption geht nicht nur von 5finanziellen, sondern auch von den ideellen Schäden für das Gemeinwesen aus. Ihr 6entschlossen entgegenzuwirken, muss wichtiges Anliegen der Politik sein.7Korruption beginnt nicht erst mit dem Koffer voller Bargeld, der für Gefälligkeiten gezahlt wird.
8Wo immer aus sachfremden Gründen sich oder einem Dritten Vorteile verschafft werden, liegt 9korruptes Verhalten vor. Dass der oft hingenommene Klüngel kein annehmbares Procedere ist, 10muss immer wieder deutlich gemacht werden.11Verfahrensstandards
12Das grundgesetzliche Gebot der Bestenauslese muss tragender Gedanke der Vergabe
13öffentlicher Posten sein. Hierzu ist eine grundsätzliche Pflicht zur Stellenausschreibung zu 14statuieren, deren Nichtbefolgung besonderer Rechtfertigung bedarf. Personalentscheidungen 15sind in einer überprüfbaren Weise festzuhalten. Neben dem Bewerber selbst ist auch einer 16verwaltungsinternen Revision eine Überprüfung zu ermöglichen. Fehlende Dokumentation 17begründet die Vermutung eines erheblichen Verfahrensfehlers. Gleiches gilt für 18nicht-dokumentierte Treffen von nicht verfahrensrechtlich vorgesehenen Findungskommissionen 19oder sonstigen Geheimtreffen. Dies gilt für alle staatlichen Stellen und solche, die vom Staat über 20Anteile oder Anteile an der Finanzierung beeinflusst werden.21Kontrolle
22In (übergeordneten) Behörden bzw. bei den Aufsichtsbehörden sollen besondere Abteilungen für
23Korruption gebildet werden, sofern dies sinnvoll ist. Gleichzeitig ist auch bei den sonstigen 24Stellen die Sensibilität für Korruption zu erhöhen. Im Zweifel soll eine Meldung erfolgen. Es 25stehen klare Ansprechpartner bereit, um Hinweise, auch informell, entgegen zu nehmen. Dies 26betrifft sowohl externe Hinweise wie solche durch Bedienstete. Für Hinweisgeber ist ein 27verständlicher, rechtsicherer Rahmen zu schaffen. Geheimhaltungspflichten haben 28zurückzutreten, wenn die Schwere des Verstoßes das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Bei 29geringfügigeren Verstößen sind der Dienstweg und der reguläre Weg der Aufsicht und eines 30Beschwerdeverfahrens einzuhalten. Bei schweren Verstößen ist der Hinweisgeber nicht 31verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten, ehe er sich an einen solchen Ansprechpartner oder eine 32Abteilung für Korruption wendet.33Beamte unterstehe auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand einer besonderen Treuepflicht
34und Aufsicht. Nebentätigkeiten sind stets anzuzeigen. Dies gilt auch für Wahlbeamte, solange 35diese in den Genuss von Pensionsleistungen kommen.36Begünstigende Verwaltungsakte werden i.d.R. nicht kontrolliert, es gibt keine Stelle, die dagegen
37Rechtsmittel einlegen könnte. Das hierin liegende Missbrauchsrisiko ist durch stichprobenartige 38Kontrollen durch eine verwaltungsinterne Revision zu minimieren. Hierbei sollten auch Verfahren 39zur Bestimmung von Anomalien Anwendung finden, auf deren Grundlage weitere Ermittlungen 40erfolgen können.41Verstöße gegen die Aufsichtspflicht sind ihrerseits zu sanktionieren. Schweigespiralen und eine
42Kultur des Wegsehens müssen aufgebrochen werden. Insbesondere das unterlassene 43Nachgehen von Hinweisen und der Versuch der rechtswidrigen Gängelung von Hinweisgebern 44müssen sanktioniert werden.45Wirtschaftlichkeitskontrolle
46Daneben ist staatliches Handeln im Blick auf seine Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
47Kontrolle des Bundesrechnungshofes sowie der Landesrechnungshöfe unterstellt. Diese haben 48die Aufgabe, unsachgemäße Verwendung von Haushaltsmitteln aufzuklären und zu rügen. Da 49Korruption typischerweise auch finanzielle Schäden oder zumindest die Gefahr eines 50Vermögensschadens beinhaltet, spielen auch die Rechnungshöfe eine wichtige Rolle in der 51Korruptionsbekämpfung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Rechnungshöfe liegt auf der 52objektiven Kontrolle von Mittelverwendungen.53Lobbyismus
54Aufgabe der Politik ist die friedliche und konstruktive Lösung von Interessenskonflikten. Dazu
55gehört auch, dass Interessenvertreter die Möglichkeit erhalten, ihre Anliegen Politikern 56vorzutragen. Allerdings darf der organisatorisch im Vorteil befindliche Lobbyist nicht gegenüber 57den einzelnen Wählern einen entscheidenden Vorteil erhalten. Organisierte 58Interessenwahrnehmung ist daher zu reglementieren. Hierzu bedarf es eines öffentlich 59einsehbaren Lobbyregisters für alle staatlichen Stellen. Der Begriff des Lobbyisten umfasst dabei 60politisch neutral jeden, der nicht in seiner Eigenschaft als Privatperson, als Bürger, Zugang zur 61Politik sucht, insbesondere Vertreter von Unternehmen, Vereinen, Verbänden.62Die Besuche von Lobbyisten im Bundestag und in den Ministerien und im Bundeskanzleramt
63werden registriert und in einem jährlichen Bericht veröffentlicht.64Parlamentarische Abende und Empfänge, bei denen kein angemessenes Entgelt für den Verzehr
65von Essen und Getränken erhoben wird, sind gleich zu behandeln mit Geschenken.66Karenzregelungen
67Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister und parlamentarische Staatssekretäre
68müssen nach ihrem Ausscheiden Tätigkeiten bei der Bundesregierung anzeigen und auf 69Verlangen Auskunft erteilen. Insoweit sind die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend zu 70übertragen. Für die Länder sind entsprechende Tätigkeiten anzustreben.71Den beamtenrechtlichen Regelungen gemäß können Tätigkeiten untersagt werden, wenn diese
72die Interessen der Bundesrepublik gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unlautere 73Ausnutzung regierungsinternen Wissens zu befürchten ist, Amt und Tätigkeit in engem 74Zusammenhang stehen oder nach der Höhe der Bezahlung und dem Arbeitsaufwand zu 75erwarten ist, dass die Bezahlung nur durch die frühere Stellung des Amtsträgers bedingt ist 76(typische Fallgestaltung: "Beraterverträge"). Insbesondere regelmäßig unzulässig ist die 77Übernahme von Tätigkeiten in einer von einer fremden (nicht der EU zugehörigen) Macht 78kontrollierten Organisation. Zulässig ist im Regelfall dagegen die Wiederaufnahme einer vor dem 79Amt ausgeübten Tätigkeit.80Die Möglichkeit der Untersagung entfällt im Falle des Bundespräsidenten und des
81Bundeskanzlers nach fünf Jahren, im Falle der Bundesminister und der parlamentarischen 82Staatssekretäre nach drei Jahren. Sie ist angemessen zu verlängern, wenn der Betroffene 83wegen eines Verstoßes gegen seine Anzeige- oder Auskunftspflicht sowie gegen eine 84ausgesprochene Untersagung sanktioniert wird. Absolute Höchstgrenze ist in diesem Falle zehn 85Jahre.86Zuständig für die Einholung von Auskünften und die Aussprache einer Untersagung ist eine
87unabhängige Stelle, die aus Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, mit Korruptionsbekämpfung 88befassten Beamten sowie gemäß §6c BMinG bestellten Mitgliedern besteht.89Verstöße gegen die Anzeige- und Auskunftspflicht sowie gegen die Untersagung sind mit der
90Kürzung oder dem Verlust von Pensionsansprüchen zu ahnden, zudem kann ein Bußgeld 91verhängt werden.92Strafbarkeit klar fassen
93Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung schützt mit der Integrität der Volksvertreter einen
94Kern der demokratischen Legitimität. Seine bewusst enge Formulierung wird dem nicht gerecht. 95Der Begriff der Bestechung in §108 e StGB wird weiter gefasst. Bestraft wird auch, wenn die 96Gegenleistung sich auf eine bereits geschehene Tat bezieht. Dies führt zu einem 97wünschenswerten Gleichklang mit §§332, 334 StGB.98§108 e StGB wird umfassend erweitert.
104Angemessene Rechtsfolgen
105Korruptionsstraftaten erschüttern das allgemeine Rechtsbewusstsein in besonderer Weise. Ihre
106Sanktionierung darf nicht den Eindruck aufkommen lassen, Fehlverhalten werde als Bagatelle 107gesehen. Wer sich eines Korruptionsdelikts schuldig macht, ist für die weitere Ausübung 108hoheitlicher Befugnisse ungeeignet. Die §§24 BStG, 41 BBG sind dahingehend zu ändern, dass 109eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch wegen Bestechung zu erfolgen hat.110Bisher kann eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz einer Verurteilung wegen
111Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung und Bestechung nur im Wege eines Disziplinarverfahrens 112erfolgen. Vor allem aber kann ein solcher Täter bisher weiterhin öffentliche Ämter bekleiden. 113§358 StGB wird daher um diese drei Delikte erweitert.Achtung: Die Darstellung des gezeigten Antrags erfolgt als reine Vorschau. Verbindlich ist der Antragstext im offiziellen Antragsbuch zum Digitaler Landeskongress am 26.-27. Februar 2021.